Die Energiekrise ist ein wachsendes Problem in Deutschland: Die Strom- und Gaspreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen und stellen die Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Um den Energieverbrauch zu senken, stellte die Bundesregierung Ende August 2022 neue Maßnahmen zur Einsparung von Strom und Gas vor. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) trat am 01.09.2022 in Kraft und ist zunächst bis zum 28. Februar 2023 gültig.
Für öffentliche Gebäude gelten damit unter anderem folgende Maßnahmen:
Die maximale Lufttemperatur von 19°C darf in Büroräumen nicht überschritten werden. Dabei ist der allgemeine Lufttemperaturgrenzwert von der Körperhaltung und der Arbeitsschwere abhängig. In der nachfolgenden Tabelle sind die oberen Lufttemperaturgrenzwerte in Abhängigkeit von den zuvor genannten Kriterien dargestellt:
Räumlichkeiten, die nicht regelmäßig genutzt werden, sollen nicht beheizt werden (z.B. Foyers oder Technikräume). Bei einer durchschnittlichen Senkung der Luftraumtemperatur um 1 °C liegt das rechnerische Energieeinsparpotenzial bei 6 Prozent. Medizinische Einrichtungen Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kindertagesstätten etc. sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) schreiben vor, dass am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorliegen muss. Die Mindesttemperaturen sind dabei von der körperlichen Aktivität sowie von der Arbeitsschwere abhängig. Diese bisher gültigen
Quelle: ASR, Kapitel 4.2 „Lufttemperaturen in Räumen“
Aufgrund der neuen Temperaturverordnung können diese Grenzwerte vorübergehend um 1°C unterschritten werden. Lediglich der untere Lufttemperaturgrenzwert für körperlich schwere Tätigkeiten liegt nach wie vor bei +12°C. Damit gelten also dieselben Temperaturgrenzwerte wie für die öffentlichen Gebäude:
Durch die Einhaltung der ASR-Vorschriften kann das Unternehmen sicherstellen, dass die Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter gewahrt wird.
Bei privaten Arbeitgebern handelt es sich bei den Vorgaben allerdings um die unteren Lufttemperaturgrenzwerte und die Arbeitsstätten können nach wie vor auf eine höhere Lufttemperatur beheizt werden. Falls sich ein privater Arbeitgeber also bisher an den unteren Grenzwerten orientiert hat, besteht auch hier die Möglichkeit den Energieverbrauch für die Gebäudebeheizung um 6 Prozent zu senken. Wurde bei den Temperaturen in der Vergangenheit nicht auf die Grenzwerte geachtet und die Arbeitsstätte stärker erwärmt, so ist das Einsparpotenzial dementsprechend höher.
Weitere Informationen zum Thema „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)“ finden Sie auf der Website des deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB).
Quellen:
Energiesparverordnung zu Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz | Personal | Haufe
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