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    3. Neue Energiesparverordnung für öffentliche Gebäude - Blogbeitrag

    Energieverordnung – Einzuhaltende Raumlufttemperaturen für öffentliche Gebäude

    Was bedeutet die neue Energiesparverordnung für die Verantwortlichen der öffentlichen Gebäude?

    Die neue Energiesparverordnung der Regierung gilt seit dem 01. September und ist zunächst bis zum 28. Februar 2023 gültig. Ziel der Verordnung ist die Reduzierung des Energieverbrauchs und damit einhergehend die Sicherstellung der Energieversorgung, da die Gaszufuhr aus Russland seit einigen Wochen nur begrenzt verfügbar ist. Dieses Ziel soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    • Die maximale Lufttemperatur von 19°C darf in Büroräumen nicht überschritten werden. Dabei ist der allgemeine Lufttemperaturgrenzwert von der Körperhaltung und der Arbeitsschwere abhängig. In der nachfolgenden Tabelle sind die oberen Lufttemperaturgrenzwerte in Abhängigkeit von den zuvor genannten Kriterien dargestellt:

    • Räumlichkeiten, die nicht regelmäßig verwendet werden, sollen nicht beheizt werden (z.B. Foyers oder Technikräume)


    Bei einer durchschnittlichen Senkung der Raumlufttemperatur um 1 Grad Celsius liegt das rechnerische Energieeinsparpotenzial bei 6 Prozent.

    Medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, sowie Schulen und Kindertagesstätten sind von diesen Maßnahmen jedoch nicht betroffen. Weitere Informationen zum Thema Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) finden Sie auf der Website des deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB).

    Neues Energieeinsparpotenzial für private Arbeitgeber

    Auch für private Unternehmen ist seit dem 01. September 2022 eine zusätzliche Energieeinsparoption gegeben. Gemäß den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) muss am Arbeitsplatz eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorliegen. Die Mindesttemperaturen sind dabei – wie auch bei den zuvor genannten Grenzwerten – von der körperlichen Aktivität sowie von der Arbeitsschwere abhängig. Die bisher gültigen Lufttemperaturgrenzwerte sind in den ASR dokumentiert:

    Quelle: ASR, Kapitel 4.2 „Lufttemperaturen in Räumen“

    Aufgrund der neuen Temperaturverordnung können diese Grenzwerte vorübergehend um 1°C unterschritten werden. Lediglich der untere Lufttemperaturgrenzwert für körperlich schwere Tätigkeiten liegt nach wie vor bei +12°C. Damit gelten also dieselben Temperaturgrenzwerte wie für die öffentlichen Gebäude:

    Tabelle Raumtemperaturen nach ENSikuMaV farblich

    Bei privaten Arbeitgebern handelt es sich dabei allerdings um die unteren Lufttemperaturgrenzwerte und die Arbeitsstätten dürfen nach wie vor auf eine höhere Lufttemperatur beheizt werden. Falls sich ein privater Arbeitgeber also bisher an den unteren Grenzwerten orientiert hat, besteht auch hier die Möglichkeit den Energieverbrauch für die Gebäudebeheizung um 6 Prozent zu senken. Wurde bei den Temperaturen in der Vergangenheit nicht auf die Grenzwerte geachtet und die Arbeitsstätte stärker erwärmt so ist das Einsparpotenzial dementsprechend höher.

    Herausforderung für die Gebäudeverantwortlichen

    Durch die neue Energiesparverordnung, bzw. um die Einhaltung der Grenzwerte im Blick zu behalten, steigt der Stellenwert einer zuverlässigen Temperaturüberwachungslösung. Deshalb sind viele Gebäudeverantwortliche auf der Suche nach einem geeigneten Messgerät, bzw. Monitoringsystem.

    Quellen:

    Energie sparen: Das gilt in öffentlichen Gebäuden laut Verordnung seit 1.9. | Südwest Presse Online (swp.de)

    Energiesparverordnung zu Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz | Personal | Haufe

    EnSikuMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (gesetze-im-internet.de)

    Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)

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