Verpflichtende Heizungsprüfungen und hydraulische Abgleiche bis 15.09.2024
Der Tanz um den zwingenden hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage
Einsparpotenziale von 2 bis 25% – Was bringen hydraulische Abgleiche?
Das sagen Heizungsbauer zur Machbarkeit der EnSimiMaV
Das ist beim Heizungscheck nach DIN EN 15378 zu tun
Checkliste für die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV
Wie oft muss ein Heizungscheck durchgeführt werden?
Gibt es einen Unterschied zwischen Heizungscheck und Heizungswartung?
Wer darf einen Heizungsprüfung durchführen?
Ausnahmen für die Pflicht zur Heizungsprüfung
Heizung hydraulisch abgleichen
Was ist ein hydraulischer Abgleich?
Förderprogramme für den hydraulischen Abgleich
Ausnahmen für die Pflicht zum hydraulischen Abgleich
Energieverbrauch von Gebäuden in Deutschland: Wie sinnvoll sind die Energieverordnungen?
Primärenergie und Endenergie erklärt
Energieeffizienzziel für 2030 in der EU
SHKler berichten seit einigen Jahren von Auftragsbüchern, die aus allen Nähten platzen. Das haben sie unter anderem der Europäischen Union zu verdanken. Mit der Richtlinie 2012/27/EU, die auch „Energieeffizienzrichtlinie“ heißt, will die Politik im Jahr 2012 nämlich für eine bessere Energienutzung in den Mitgliedsstaaten sorgen. Das oberste Ziel: Den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent zu senken. Das ist gelungen.
Aber schon im Jahr 2014 wurde ein neues Ziel ausgerufen: 30 % Einsparung bis 2030. In Gebäuden sollen dabei zum Beispiel neue Wärmeverbrauchszähler helfen. Fernablesbar, interoperabel und kompatibel mit Smart-Meter-Gateways sollen diese sein. Durch die Fernablesbarkeit, so das Argument, entfallen tausende von Fahrtkilometern jährlich. Das sorgt für eine bessere Energiebilanz.
Die neuen Geräte bedeuten jede Menge Arbeit für Heizungsbauer. Die Fernablesbarkeit und Interoperabilität von Wärmeverbrauchszählern sollen bis Ende 2026 gegeben sein. Zudem verlangt der Gesetzgeber die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway bis spätestens 2031, sofern die Altgeräte bereits fernablesbar sind. Das ist gut für die Auftragsbücher, auch für die nächsten Jahre. Einige schütteln aber mit Blick auf den zu erwartenden Aufwand auch zunehmend die Köpfe, denn mit den neuen Zählern ist das Ende der Fahnenstange an Maßnahmen noch längst nicht erreicht.
Die Energieeffizienzrichtlinie wurde in den vergangenen Jahren stets erweitert und muss, wie alle EU-Richtlinien, von jedem Mitgliedsstaat nach und nach in nationales Recht überführt werden. In Deutschland findet die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie unter anderem über die Heizkostenverordnung statt, die auch als HeizkostenV oder, noch kürzer, als HKVO bekannt ist. Sie existiert bereits seit dem 1. Juli 1981 und wird seitdem ebenfalls ständig ergänzt und erweitert.
Die EU sorgt mit verschiedenen Rechtsvorschriften dafür, dass vertraglich vereinbarte Ziele zwischen den Mitgliedsstaaten erreicht werden. Dazu gehören Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Eine Verordnung gilt ab einem definierten Zeitpunkt in allen Mitgliedsstaaten, dazu gehört zum Beispiel die Datenschutzgrundverordnung.
Richtlinien legen ein zeitgebundenes Ziel fest, allerdings müssen die Mitgliedsstaaten selbst entscheiden, wie sie dieses erreichen wollen und dafür entsprechende Gesetze ausarbeiten. Neben Verordnungen und Richtlinien fasst die EU auch verbindliche Beschlüsse, wie zum Beispiel die USB-C-Pflicht für akkubetriebene Elektrogeräte und spricht unverbindliche Empfehlungen oder Stellungnahmen aus.
Eine weitere Maßnahme, die erst kürzlich verabschiedet wurde, hat den behäbigen Namen „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“. Die Abkürzung EnSimiMaV ist kaum weniger sperrig. Und genau über diese Verordnung scheiden sich die Geister.
Der Gesetzgeber verpflichtet darin nämlich zu Heizungsprüfungen bei Häusern mit Gasheizung. In Mehrfamilienhäusern ab sechs Parteien ist außerdem ein verpflichtender hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen, und zwar bis 2024. Dabei stellt sich zwangsweise die Frage nach der Machbarkeit. Wie sollen diese Fristen eingehalten werden, wenn die Auftragsbücher der Heizungsbauer schon jetzt explodieren?
An sich ist ein hydraulischer Abgleich keine schlechte Idee. Dazu wird dieser erst, wenn die Abgleiche alle auf einmal und innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb der nächsten zwei Jahre stattfinden sollen. Zumindest liest man das immer wieder. Für Mehrfamilienhäuser mit Gaszentralheizung und zehn Einheiten aufwärts müssen laut Bundesregierung sogar bis zum 30. September 2023 verpflichtend Heizungschecks durchgeführt werden. Ergeben sich dabei Mängel und wurde in der Vergangenheit noch kein hydraulischer Abgleich durchgeführt, gilt es diesen ebenfalls bis zum Stichtag nachzuholen. Betroffen sind, wie oben erwähnt, auch Wohngebäude mit sechs bis neun Einheiten und Gasheizung. Die Frist fällt hier auf den 15. September 2024. Der Heizungscheck ist in DIN EN 15378 dokumentiert.
Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, sieht die Pflicht zum hydraulischen Abgleich kritisch. In einer Pressemitteilung der GdW bezeichnet er die Energiesparverordnung als „gigantische Geldvernichtungsmaschine“ und fürchtet, dass die sowieso schon „knappen Handwerkskapazitäten“ dadurch noch verschärft würden.
Er warnt außerdem, dass aufgrund der Verordnung „sinnvolle Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von Gebäuden liegen bleiben werden“ und nennt in diesem Zusammenhang „Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke“. Die betroffenen Wohnungen seien „nach Einschätzungen aus der Sanitär-Fachbranche […] frühestens in 10 bis 15 Jahren“ abzuarbeiten, weil „allein die Fachplanungen […] schon nicht zu bewältigen“ seien, so Gedaschko. Den Aufwand beschreibt er als „absolut unverhältnismäßig“, die Maßnahme als „nahezu wirkungslos“, weil die Einsparungspotenziale „maximal 2 bis 3 Prozent“ betrügen. Das sehen längst nicht alle so.
Weit weniger pessimistisch ist etwa Jeanette Kunde, die für den Heizungsbauer Viessmann bloggt. In einem Artikel auf dem unternehmenseigenen Internetportal heizung.de lässt sie den Leser wissen, dass der hydraulische Abgleich den „Energieverbrauch […] um bis zu 25 Prozent reduzieren kann“. Etwas weniger optimistisch, aber immer noch weit über den Schätzungen Gedaschkos, liegt das Einsparpotenzial laut VdZ: Die Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft beziffert es auf 10 bis 15 %, wie ihrem Leitfaden „Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen“ auf Seite 20 zu entnehmen ist.
Genauso sieht man das bei der Initiative „Zukunft Altbau“, die vom Land Baden-Württemberg gefördert wird. Auf der Website werden als mögliche Einsparungen ebenfalls 10 bis 15 % der Energie angegeben. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale spricht von 5 bis 15 % Einsparpotenzial. Dass die Angaben so weit auseinandergehen, begründet die Zentrale in einem 2020 erschienenen Artikel mit individuellen Unterschieden, die abhängig „vom Energieträger und dem Zustand des Systems“ sind. Soweit, so einleuchtend.
Ein Einsparpotenzial zwischen 5 und 15 % klingt gut, bringt als Tinte auf Papier aber herzlich wenig. Bis jetzt wurden entsprechende Maßnahmen von Hauseigentümern nur vereinzelt umgesetzt. Wir wollen wissen, wie realistisch es wirklich ist, dass die hydraulischen Abgleiche bis zu den Stichtagen im September 2023 und 2024 abgeschlossen sind. Finden sich in den Auftragsbüchern der Heizungsbauer doch noch Lücken? Das und mehr haben wir die Heizungsbauer direkt gefragt. Hier sind die Antworten.
Christian Stather leitet die Geschäfte bei der in Freiburg ansässigen E. Stather GmbH und ist sich sicher: „Bis September 2023 bzw. 2024 sind die hydraulischen Abgleiche definitiv nicht umsetzbar“. In seinem SHK-Betrieb beschäftigt er 28 Mitarbeiter, sechs davon sind Lehrlinge. Über sein Engagement in der SHK-Innung im Kreis Freiburg-Müllheim Hochschwarzwald weiß er auch über die Kapazitäten bei seinen Kollegen im Umkreis bestens Bescheid.
Stathers Bestandskunden müssen aktuell mit mindestens 15 Wochen Vorlaufzeit rechnen, wenn sie einen hydraulischen Abgleich in Auftrag geben. Außerdem weist er darauf hin, dass die Arbeiten idealerweise im Sommer stattfinden sollten, wenn die Heizungen nicht in Betrieb sind. Werbung muss er für den hydraulischen Abgleich keine machen, die Kunden kommen von sich aus auf ihn zu, der Energieverordnung sei Dank.
Die Auftragsbücher sind so voll, dass er für 2023 einen Neukundenstopp verhängt hat. Alle sechs Lehrlingsstellen seien besetzt, Bewerbungen von ausgelernten Fachkräften kriege er aber keine, trotz geschalteten Anzeigen auf verschiedenen Jobbörsen. „Die Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten sind so gut wie nie, trotzdem herrscht allgemein die Meinung, man müsse unbedingt studieren. Der Fachkräftemangel ist ein echtes Problem, sowohl in ländlichen Gebieten als auch in der Stadt,“ erklärt Stather.
Wieviel Energie durch die hydraulischen Abgleiche tatsächlich eingespart wird, kann Stather nicht sagen: „Bisher hat noch kein Kunde entsprechendes Feedback gegeben“. Grundsätzlich hält er die Maßnahme hauptsächlich bei Brennwertkesseln für sinnvoll. Bei Niedertemperaturkesseln und Einrohrsystemen geht er von einem geringen Einsparpotenzial durch hydraulische Abgleiche aus.
Was die Kosten für einen Abgleich angeht, kommt es stark auf die bereits eingesetzte Technik an. Sind voreinstellbare Thermostatventile verbaut, bewegen sich diese für ein Haus mit ca. 20 Heizkörpern in einem Bereich um die 500 €. Müssen die Ventile erst nachgerüstet werden, ist bei derselben Heizkörper-Anzahl schnell mit ca. 2500 € zu rechnen. Zudem können nach EnSimiMaV weitere Optimierungen verpflichtend sein, insbesondere für Dämmmaßnahmen und eine effiziente Heizungspumpe.
Grundsätzlich begrüßt Stather Maßnahmen für Energieeinsparung und hält sie für richtig und wichtig. Nur beim zeitlichen Rahmen, den sich der Gesetzgeber ausgedacht hat, kann er beim besten Willen nicht mitgehen. Die Realität im Heizungsbau heißt: Personalmangel und Materialmangel an allen Ecken und Enden. Die daraus resultierenden Vorlaufzeiten sind, wie oben beschrieben, enorm und sorgen dafür, dass die Rechnung der Regierung nicht aufgehen wird.
Auch mit Jörg Schleicher haben wir gesprochen. Er leitet den Kundendienst beim Heizsystemhersteller Windhager. Das Unternehmen arbeitet eng mit dem SHK-Handwerk zusammen, weil die eigenen Kapazitäten knapp sind. Einbau und Wartung der Heizsysteme wären zwar lukrative Geschäftszweige, aber an Wachstumspotenzial mangelt es Windhager nicht – ganz im Gegenteil. Anfang 2024 soll ein neues Werk für Wärmepumpen eröffnen, das seit September 2022 im Bau ist.
Altanlagen, so berichtet Schleicher, haben meist keinen hydraulischen Abgleich und auch bei den Heizungspumpen gibt es laut ihm enorme Energiesparpotenziale. Das Problem bestehe darin, dass funktionierende, aber ineffiziente Pumpen selten getauscht werden. Hauseigentümer kommen nur auf ihn zu, wenn Pumpen kaputt sind, wären dann aber auch bereit, etwas mehr für eine besonders effiziente Pumpe zu bezahlen, verrät er uns.
Die Heizungsprüfungen nach EnSimiMaV dürften also auch jede Menge Optimierungspotenzial bei den Pumpen aufdecken – sofern sie denn durchgeführt werden. Die Stichtage für die Prüfungen und hydraulischen Abgleiche sieht auch Schleicher als höchst unrealistisch an.
Bei einem Heizungscheck werden zuerst die Daten des begutachteten Objekts erfasst. Dazu zählen neben den persönlichen Daten des Gebäudeeigentümers und ggf. -betreibers Zahlen zu Wärmeschutzstandard, beheizbarer Fläche, Heizlast und Gebäudeart inkl. Wohneinheiten, falls es sich um ein Wohngebäude handelt. Ferner geht es konkret um die Erfassung der Daten zum Wärmeerzeuger, im Falle der verpflichtenden Heizungsprüfung also um den Gaskessel. Dabei spielt insbesondere die Kennzahl zur Nennwärmeleistung eine Rolle.
Jetzt geht es an die Messungen für Wärmeverluste über Abgas, Oberflächen und Ventilation sowie die Ermittlung der Brennwertnutzung. Dabei ist auch die Frage zu klären, ob der Heizkessel gegebenenfalls überdimensioniert ist. Davon ist laut Zentralverband SHK dann auszugehen, wenn die eingestellte Kesselleistung um mehr als 50 % über der zu versorgenden Heizlast liegt.
Anschließend sind die Regelungen des Wärmeerzeugers und die resultierende Heizkurve zu dokumentieren. Die Heizkurve und die Regelungen für den Nachtbetrieb sind für die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV zwingend festzuhalten. Dabei gilt es folgende Fragen zu beantworten:
Ist eine Nachtabsenkung vorhanden?
Gibt es eine Nachtabschaltung?
Findet eine Temperaturadaption statt?
Ist der Zeitplan korrekt eingestellt?(Hierfür ist eine Rücksprache mit den Bewohnern sinnvoll)
Im nächsten Bereich des Heizungschecks widmen wir uns der Warmwasserbereitung. Dabei schauen wir uns die Art der Trinkwassererwärmung und die Eignung der Dämmung an. Für die EnSimiMaV müssen wir die Warmwassertemperatur und eine eventuelle Optimierung über die Schnelleinstellung dokumentieren, ebenso wie den bestehenden und ggf. angepassten Zeitplan. Anknüpfend geht es im nächsten Teil des Checks um die Wärme- und Warmwasserverteilung. Dafür ist einmal der Pumpentyp und die Pumpenbewertung über Volumenstrom und Förderhöhe wichtig. Zum zweiten gilt es herauszufinden, ob bereits ein hydraulischer Abgleich stattgefunden hat. Wenn keine entsprechende Dokumentation vorliegt, lässt sich dies wie folgt feststellen:
Die verbauten Thermostatventile sind voreinstellbar und befinden sich nicht in Vollöffnung
Die Rücklaufverschraubungen/Regulierventile sind unterschiedlich eingestellt
Es sind Strangarmaturen im Einsatz
Diese Punkte lassen auf die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des Heizsystems schließen. Im nächsten Schritt wird die Güte der Dämmung der Leitungen bestimmt, um eventuelle Optimierungspotenziale aufzudecken. Im letzten Schritt für den Bereich Wärmeverteilung schauen wir uns die Systemtemperaturen genauer an. Sind diese nicht aus der Regelung der Anlage auslesbar, hilft die Berechnung aufgrund von Vorlauf- und Außentemperatur (siehe DIN V 18599-5;2011-12).
Jetzt widmen wir uns dem Bereich Wärmeübergabe, also den Heizkörpern und Flächenheizungen. Dabei ist zu dokumentieren, welche Heizkörperregler verbaut sind – von Handrad über Thermostatventile bis zu den Thermostatköpfen. Bei letzten ist insbesondere interessant, ob sie eine CENCER-Markierung oder eine KEYMARK haben. Ebenfalls festzuhalten ist, ob die Heizkörper und Ventile ungünstig eingebaut sind, etwa hinter Holzverkleidungen oder schweren Vorhängen. Ist eine Flächenheizung vorhanden, gilt es auch hier die Regelung zu dokumentieren (Handventil, Raumregelung etc.).
Für den Heizungscheck ist auch zu dokumentieren, ob bereits erneuerbare Energien genutzt werden. In der anschließenden Kundenberatung sind die Möglichkeiten zum Einsatz von erneuerbaren Energien zu kommunizieren.
Die Modernisierungsempfehlungen bilden zusammen mit der Dokumentation nach EnSimiMaV die letzten Schritte des Heizungschecks. Für jeden geprüften Bereich gilt es dem Kunden die Empfehlungen zur Energieeinsparung zu vermitteln: Wärmeerzeuger, Regelung, Warmwasserbereitung, Wärme- und Warmwasserverteilung, Wärmeübergabe, erneuerbare Energien und ggf. weitere Empfehlungen. Für die Dokumentation nach EnSimiMaV ist Folgendes zu beachten.
Wann eine Heizungsprüfung ansteht, regelt das Gesetz. Mit der Energieverordnung EnSimiMav vom 23. September 2022 müssen Gebäudeeigentümer mit Gasheizung eine solche Prüfung bis spätestens 15. September 2024 durchführen. Nach EnSimiMaV §2 Absatz 1 muss dabei folgendes geprüft werden:
ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Wie diese Anforderungen am besten erfüllt werden, ist in DIN EN 15378 nachzulesen. Die oben genannte App ZVPLAN hilft SHKlern bei der Heizungsprüfung und dem etwas umfangreicheren Heizungscheck.
Der Heizungscheck ist im Vergleich zur Heizungsprüfung nach EnSimiMaV freiwillig. Für den Check existiert also auch keine vorgegebene Taktung. Für die Heizungsprüfung bestimmt der Gesetzgeber die Häufigkeit. Aktuell gilt nach der Energieverordnung EnSimiMaV, dass eine Heizungsprüfung für alle Gebäudeeigentümer, die eine Gasheizung betreiben, bis spätestens September 2024 durchgeführt werden muss.
Aufgrund von Fachkräftemangel und allerseits vollen Auftragsbüchern empfiehlt es sich dringend, die Heizungsprüfung frühestmöglich durchführen zu lassen. Ergeben sich nämlich bei Häusern mit sechs oder mehr Wohneinheiten Optimierungspotenziale, insbesondere in Verbindung mit einem hydraulischen Abgleich, ist dieser ebenfalls bis September 2024 durchzuführen.
Ein Heizungscheck ist eine Überprüfung der Heizungsanlage durch einen Fachmann, um Optimierungspotenziale aufzudecken. Einstellungen am Heizungskessel können dabei in der Regel direkt optimiert werden. Weitere Optimierungen werden dokumentiert und an den Kunden weitergegeben. Ein Heizungscheck umfasst in der Regel eine visuelle Inspektion sowie Messungen zu Heizungsabgas, Oberflächenwärme und Ventilation. Dabei stehen Wärmeerzeuger, Regelung, Warmwasserbereitung, Wärme- und Warmwasserverteilung, Wärmeübergabe und der Einsatz erneuerbarer Energien im Fokus.
Eine Heizungswartung hingegen ist eine regelmäßige, umfassende Inspektion und Pflege der Heizungsanlage durch einen Fachmann. Hierbei werden neben der Überprüfung der Funktionsfähigkeit auch Wartungsarbeiten wie z. B. Reinigung, Ölwechsel und Austausch von Verschleißteilen durchgeführt. Eine Heizungswartung ist in der Regel umfangreicher als ein Heizungscheck und dient nicht nur der Optimierung oder dem Aufzeigen von Effizienzpotenzial, sondern auch der Verlängerung der Lebensdauer der Heizungsanlage.
In der EnSimiMaV §2 Absatz 4 ist auch eindeutig geregelt, wer Heizungschecks bzw. die gesetzlich benötigte Heizungsprüfung durchführen darf. Zu den fachkundigen Personen zählen:
Schornsteinfeger,
Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
Die genannten „fachkundigen Personen“ können auf energie-effizienz-experten.de einen Antrag auf die Eintragung in der Expertenliste stellen. Nach erfolgreicher Eintragung bietet die gleiche Seite eine Experten-Suchmaschine für alle Interessenten.
Wenn nach September 2020 bereits ein Heizungscheck erfolgt ist und dessen Ergebnisse textlich festgehalten wurden, ist kein weiterer Check erforderlich. Das gilt allerdings nur, wenn dabei kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
Weitere Ausnahmen sind laut EnSimiMaV §2 Absatz 5:
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.
Für die meisten Heizungsbauer gehört der hydraulische Abgleich von Heizungen zum täglich‘ Brot. Bei jedem Neubau ist dieser zwangsläufig für den Energieausweis durchzuführen. Außerdem kommt es in Mehrparteienhäusern und vor allem in Altbauten öfter vor, dass die Heizung gerade in den oberen Stockwerken nicht wie gewünscht funktioniert. Hier verschaffen Heizungsbauer mit einem Abgleich Abhilfe. Trotzdem gibt es durch unterschiedliche Systeme und Methoden viele Fallstricke, auf die es zu achten gilt.
Mit Förderprogrammen zur Modernisierung von Heizungsanlagen schaffen Bund und Länder Anreize zur effizienteren Energienutzung. Auch für einen hydraulischen Abgleich, der für Mehrfamilienhäuser mit sechs oder mehr Parteien bis 2024 zwingend umzusetzen ist, gibt es entsprechende Fördertöpfe. Die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, kurz BEG, kann dafür über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, seit dem 1. Januar 2021 beantragt werden. Der Fördergeber ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 20 % betragen.
Für SHKler fällt es somit leichter, Dienstleistungen wie den hydraulischen Abgleich, den Austausch von Heizungspumpen und weitere Optimierungen anzubieten. Es gibt allerdings einen Haken: Seit Oktober 2022 gilt die Förderung nämlich nur noch für Gebäude mit maximal fünf Parteien oder maximal 1000 m2 beheizter Fläche bei Nichtwohngebäuden. Die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit über sechs Parteien, die per Verordnung zum hydraulischen Abgleich bis spätestens September 2024 gezwungen werden, müssen die Kosten selbst tragen.
Deshalb lohnt es sich, auch nach anderen Förderprogrammen Ausschau zu halten. Das sorgt zum einen dafür, dass sich der Kunde gut beraten fühlt und senkt zum anderen die Hemmschwelle, entsprechende Aufträge an das SHK-Handwerk zu vergeben. Weitere Förderstellen und Möglichkeiten, über die man sich informieren sollte, sind:
KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau: Die KfW bietet zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse für die Modernisierung von Heizungsanlagen an.
Landesförderprogramme: Es gibt verschiedene Förderprogramme auf Landes- und Kommunenebene, um die Modernisierung von Heizungsanlagen zu unterstützen.
Steuererleichterungen: Die Kosten zur Modernisierung von Heizungsanlagen können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das sorgt für eine Minderung der Steuerlast.
Wohn- und Modernisierungsdarlehen: Diverse Darlehen von Banken und Sparkassen können auch für die Modernisierung von Heizungsanlagen genutzt werden.
In der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen sind einige Ausnahmen aufgeführt, die von einer Pflicht zum hydraulischen Abgleich entbinden. Ein hydraulischer Abgleich muss nicht durchgeführt werden, wenn:
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
(Auszug aus der EnSimiMaV §3 Absatz 2)
Des Weiteren sind Wohngebäude unter 6 Einheiten und Nichtwohngebäude unter 1000 m2 beheizter Fläche von der Pflicht zum hydraulischen Abgleich im Zuge der EnSimiMaV befreit. Der zweite Punkt ist insofern interessant, weil schon das nächste Energiegesetz in den Startlöchern steht. Mit dem Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, will die Regierung bei neu eingebauten Heizungen ab dem 1. Januar 2024 mindestens einen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien sehen. Christian Stather sagt, dass das „eigentlich nur mit Wärmepumpen oder Hybridsystemen machbar“ sei. Schon jetzt hat er beim Verbau von Wärmepumpen aber einen enormen Auftragsstau: „Die Lieferzeit beträgt aktuell 55 Wochen. Für Kunden, die im April letzten Jahres bestellt haben, warten wir immer noch auf das Material. Der Personalmangel verschärft die Lage zusätzlich,“ so Stather.
Die Deutsche Energie-Agentur, kurz dena, veröffentlicht jährlich einen Bericht, den sogenannten Gebäudereport. Im Dena-Gebäudereport 2023 sind Primär- und Endenergieverbräuche detailliert aufgeschlüsselt. Wir schauen uns die Statistiken für Wohngebäude, kurz WG, und Nichtwohngebäude, kurz NWG, genauer an. Dabei klären wir, wie viel des Gesamtenergieverbrauchs überhaupt auf Gebäude und deren Wärmeproduktion entfällt. So lassen sich die Energiesparverordnungen in Perspektive setzen und nach ihrer Sinnhaftigkeit beurteilen.
Die EnSimiMaV gilt für Gasheizungen. Deshalb ist es erst einmal interessant zu klären, welche Rolle der Energieträger bei der Wärmeproduktion in Gebäuden überhaupt spielt. Im ersten Schaubild lernen wir: Gas wird nach wie vor für den Großteil des Endenergieverbrauchs bei Raumwärme und Warmwasser als Energieträger genutzt. Der Anteil liegt 2021 bei etwas unter 50 %.
Schaubild aus dem Dena-Gebäudereport 2023, Seite 81. Es zeigt den Anteil der Energieträger am Endenergieverbrauch für Raumwärme und Warmwasser in Wohngebäuden.Die Daten stammen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Großteil des Endenergieverbrauchs in Gebäuden entfällt auf Raumwärme und Warmwasser. In WG sind es im Jahr 2021 98 %. Zum Vergleich: Selbst in NWG kommen wir auf immerhin 76 %. Im folgenden Schaubild sind die Werte in Terawattstunden aufgeschlüsselt.
Schaubild aus dem Dena-Gebäudereport 2023, Seite 78. Es zeigt den Energieverbrauch von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden nach Anwendungen (Raumwärme, Warmwasser Klimakälte und Beleuchtung). Die Daten stammen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Auf dem letzten Schaubild, das wir uns hier anschauen, ist erkennbar, dass der Endenergieverbrauch seit 2015 bis 2021 relativ stabil ist. Laut Energieeffizienzrichtlinie soll er aber bis 2030 weiter sinken. Klar ist also, dass etwas passieren muss. Klar ist auch, dass die größten Hebel für eine effizientere Energienutzung bei Raumwärme und Warmwasser zu finden sind. Darüber, welche Maßnahmen am sinnvollsten sind, ist man sich größtenteils auch einig. Nur über den zeitlichen Rahmen wird, wie oben dargelegt, gestritten.
Schaubild aus dem Dena-Gebäudereport 2023, Seite 75. Es zeigt den Energieverbrauch von Gebäuden (WG und NWG) nach Anwendungen von 1996 bis 2021 (mit Unterbrechung zwischen 1996 und 2008). Die Daten stammen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Zur EnSimiMaV lässt sich einordnend sagen, dass sich die Entscheider durch die politisch brisante Lage der letzten Jahre zu schnellem Handeln gezwungen sahen. Insbesondere mit Blick auf die Gasversorgung durch Russland lassen sich die unrealistisch erscheinenden Stichtage für die hydraulischen Abgleiche von Gasheizungen besser verstehen.
Am 23. Juli 2014 hat die Europäische Kommission ein neues Ziel in Sachen Energieeffizienz ausgerufen. Bis 2030 soll diese um 30 % gesteigert werden. Der Kompromiss wurde vom damaligen EU-Kommissar für Energie, Günther Oettinger, verkündet. Zur Debatte standen Einsparungen bis zu 40 %. Während der Endenergieverbrauch in Deutschland und der restlichen EU seit 2005 bis 2020 abgenommen hat, hat er im Jahr 2021 wieder zugenommen. Wie sich der Energieverbrauch seit den 1990er Jahren entwickelt hat, lässt sich auf der Grafik des Statistischen Amts der Europäischen Union, auch Eurostat oder ESTAT genannt, anhand der blauen Linie ablesen. Die rote Linie steht für das 2014 erklärte Einsparungsziel von 30%.
Schaubild der offiziellen EU-Statistik-Organisation Eurostat. Es zeigt den Endenergieverbrauch aller EU-Länder von 1990 bis 2021 (blaue Linie) gegenüber dem Einsparungsziel für 2030 (rote Linie).
Bis 2030 ist also noch einiges zu tun. Das funktioniert nur, wenn alle EU-Staaten und ihre Bürger mitziehen. Mit Blick auf die hier gezeigten Schaubilder stehen insbesondere Gebäudeeigentümer in der Verantwortung. Der Staat stellt entsprechende Anreize für die energetische Optimierung und Sanierung bereit, von der die Eigentümer dadurch doppelt profitieren. Die Investitionen amortisieren sich in der Regel innerhalb weniger Jahre. Bei den aktuell steigenden Energiepreisen sogar eher früher als später.
Februar 2023
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