Image

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Testo AG

I Allgemeine Bedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Verträgen mit Testo AG liegen ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von Testo AG nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen oder -zusätze gelten auch dann nicht, wenn Testo AG ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird.

1.2 Diese AGB gelten für das vorliegende als auch für alle weiteren zukünftigen Geschäfte.

2. Vertragsschluss

Angebote von Testo AG sind freibleibend bis zur Bestätigung durch Testo AG. Bestellungen sind für Testo AG nur verbindlich, soweit sie von Testo AG bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachgekommen wird, mündliche Nebenabreden nur, wenn Testo AG sie schriftlich bestätigt.

3. Preise

3.1 Preise der Testo AG verstehen sich netto ab dem Firmensitz der Testo AG; Verpackung und Transportkosten sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer kommen hinzu. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, sofern nicht zuvor eine Festpreisvereinbarung von Testo AG schriftlich bestätigt wurde.

3.2 Testo AG behält sich vor, vertraglich vereinbarte Preise mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus Gründen gestiegener Produktions- und Energiekosten, Einkaufspreise oder Löhne oder wegen der Einführung neuer, den Vertrag betreffender Steuern und Abgaben, abzuändern. Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der geänderten Preise.

4. Zahlung

4.1 Zahlungen (sowohl einmalige Zahlungen für Hardware als auch wiederkehrende Zahlungen wie z.B. für Lizenzen oder für Wartung) sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Überschreitung einer gesetzten Zahlungsfrist wird Testo AG gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5% berechnen; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten

4.2 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist Testo AG – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.3 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Vertragspartner zur Verrechnung oder Zurückbehaltung.

4.4 Der Kunde darf gegen Testo AG gerichtete Ansprüche nicht abtreten.

5. Auftragsstornierung

Storniert Testo AG einen Auftrag aus „Kulanz“ oder nimmt Testo AG ein Produkt aus demselben Grund zurück, oder erfolgt ein Rücktritt des Kunden im Sinne von Art. 377 OR, kann Testo AG eine Pauschale für Aufwendungen und entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % des Netto-Rechnungsbetrages erheben. Die Pauschale ersetzt nicht den bestehenden Vergütungsanspruch für die bis zur Stornierung bzw. Kündigung erbrachten Leistungen.

6. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse oder Umstände, die nicht im Einflussbereich von Testo AG liegen und nicht in sonstiger zumutbarer Weise verhindert oder überwunden werden konnten (z.B. Überschwemmungen, Brandschäden, andere Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Pandemien, Seuchen, Epidemien, behördliche Massnahmen) berechtigten Testo AG nach unverzüglicher Information des Vertragspartners dazu, die Vertragsleistung für die Dauer der Störung durch höhere Gewalt zu verschieben oder aufgrund des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern nicht Testo AG das Beschaffungsrisiko übernommen hat.

7. Haftung und Schadensersatz

7.1 Testo AG haftet für sorgfältige und rechtzeitige Ausführung sowie für zugesicherte Eigenschaften. Eine weitergehende Schadenshaftung wird soweit gesetzlich möglich wegbedungen.

7.2 Öffentlich bekannt gemachte Produktbeschreibungen, z.B. in Katalogen oder auf der Testo-Website, stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Sie dienen nur dazu, Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben. Auch für öffentliche Äusserungen sonstiger Dritter übernimmt Testo keine Haftung.

7.3 Die Gewährleistung als auch die Haftung auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Änderung des Vertragsgegenstands durch den Kunden oder auf von ihm beauftragte Dritten zurückzuführen ist, oder wenn der Vertragsgegenstand für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet wird. Dies gilt insbesondere für überlassene Software.

8. Anwendungstechnische Beratung

8.1 Erhält der Vertragspartner eine anwendungstechnische Beratung in Wort oder Schrift, so ist diese als eine Erläuterung der bestmöglichen Verwendung zu verstehen. In keinem Fall befreit sie den Vertragspartner davon, sich pflichtgemäss selbst von der Eignung des Produktes für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

8.2 Testo AG ist im Falle einer möglicherweise fehlerhaften anwendungstechnischen Beratung unverzüglich und schriftlich nach Feststellung der Pflichtverletzung zu informieren. Bei nicht rechtzeitiger Meldung lehnt Testo AG jegliche Haftung ab.

9. Vertretungsbefugnisse

Techniker, Monteure oder andere mit der Montage beauftrage Mitarbeiter von Testo AG sind ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht befugt Abnahmen durchzuführen, Mängelrügen entgegenzunehmen, Zahlungen anzunehmen, mündliche Bestellungen aufzunehmen, Vertragsänderungen vorzunehmen oder ähnliche verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen Testo AG abzugeben.

10. Geheimhaltung

10.1 Die Vertragsparteien werden sämtliche vertraulichen Informationen geheim halten und alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit ihnen bekannt gewordene Informationen vor Missbrauch, unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte, Vervielfältigung, Verwendung, unberechtigtem Zugriff und unerlaubter Nutzung geschützt sind und der Zugang zu eventuellen Verkörperungen, Kopien oder anderen Reproduktionen kontrolliert wird.

10.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind unabhängig vom Speichermedium und der Art und Weise der Kenntniserlangung durch die Vertragsparteien alle geschäftlichen, kaufmännischen, finanziellen, technischen oder sonstigen Tatsachen, Unterlagen, Dokumente (auch im technischen Sinn), Pläne, Filme, Vorlagen, Produktions- und Verfahrensprozesse, Arbeitsabläufe, Organisationspläne, Listen, Datenflusspläne, interne Regelwerke, Auswertungen oder sonstige Vorgänge jeder Art, welche für die jeweilige Vertragspartei (Informationsgeber) von geschäftlichem Interesse sind und welche den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit gegenseitig bekannt werden. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien, selbst erstellte Materialien und Daten sowie alle Auszüge und Zusammenfassungen davon.

10.3 Von der Pflicht zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen, die

a)  zum Zeitpunkt des Empfangs offenkundig oder allgemein bekannt waren,

b)  nach Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind,

c)  zum Zeitpunkt des Empfanges der empfangenden Partei bereits bekannt waren und/oder

d)  nach Empfang der empfangenden Partei durch einen berechtigten Dritten bekannt werden und/oder

e)  von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

10.4 Soweit sich eine Partei auf das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen beruft, ist sie für deren Vorhandensein beweispflichtig.

10.5 Eine Übermittlung von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei im Einzelfall zulässig. Der Dritte ist in diesem Fall verpflichtet, die Geheimhaltungsvereinbarung durch Unterschrift als für sich bindend zu bestätigen. Jede Öffnung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten und Informationen zu anderen Zwecken ist untersagt.

11. Änderung der AGB

Diese AGB können durch Testo AG jederzeit einseitig geändert werden.

12. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Vertragsverhältnisse von Testo AG kommt Schweizer Recht zur Anwendung

13. Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Testo AG in Mönchaltorf ZH.


II. Verkauf und die Lieferung von Waren

14. Liefer- und Leistungszeit

14.1 Liefer- und Leistungsfristen sind für Testo AG nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sonstige Zeitangaben über Fristen sind unverbindlich und können in angemessenem Umfang (ca. vier Wochen) überschritten werden.

14.2 Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist der Zeitpunkt massgebend, an dem die Lieferung die Produktionsstätte von Testo AG verlässt.

14.3 Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Machtbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferbetrieben eintreten.

14.4 Werden vereinbarte Fristen oder unverbindlich genannte Fristen um den in Ziff. 14.1 genannten Zeitraum überschritten, kann der Vertragspartner eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 7 der AGB.

15. Gefahrübergang und Teillieferung

15.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über (EXW Incoterms 2020), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.

15.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

15.3 Unerhebliche Abweichungen von Teilen der Lieferung bezüglich Beschaffenheit oder Menge berechtigten den Vertragspartner nicht dazu, die gesamte Lieferung abzulehnen.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleiben die verkauften Waren das Eigentum von Testo AG. Ein entsprechender Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Vertragspartners bleibt vorbehalten.

16.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von Testo AG entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Testo AG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Testo AG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

16.3 Der Vertragspartner ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er Testo AG gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.

16.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Testo AG zur Sicherung an Testo AG ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an Testo AG für deren Rechnung einzuziehen. Zugriffe Dritter auf die Testo AG gehörenden Waren und Forderungen sind Testo AG vom Vertragspartner unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

16.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Testo AG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen. Der Vertragspartner tritt Testo AG zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab.

16.6 Soweit der Wert der für Testo AG bestehenden Sicherheiten offene Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, gibt Testo AG auf Verlangen des Vertragspartners Sicherungen nach Testo AGs Wahl frei.

17. Gewährleistung

17.1 Für die Gewährleistung wegen Sachmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von Art. 210 OR.

17.2 Bei berechtigten Beanstandungen kann Testo AG nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern. Sofern der Mangel erheblich ist, kann der Vertragspartner auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz im Rahmen der Ziff. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen.

17.3 Aufwendungen wie Fahrt-, Transport-, Material, oder Arbeitskosten sowie Aus- und Einbaukosten, die für die Prüfung und Nacherfüllung anfallen, übernimmt Testo AG nur soweit gesetzlich vorgeschrieben und nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Kosten, die aufgrund unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstehen, müssen vom Vertragspartner getragen werden.

17.4 Wenn der Vertragspartner beim Gebrauch der Ware die Gebrauchsanweisung nicht beachtet hat und/oder Eingriffe, Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an der Ware selbst oder durch Dritte vorgenommen hat, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel nicht hierauf beruht. Entstehen durch derartige Eingriffe oder Änderungen Mehrkosten für die Mängelbeseitigung, hat der Vertragspartner diese zu tragen.


III. Montage, Installation und Inbetriebnahme


18. Leistungsumfang und -ausführung


18.1 Ersatzteile, Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe sind nicht in der Vergütung enthalten und können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls zusätzlich zu vergüten ist, soweit nichts abweichendes vertraglich vereinbart wurde, die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile.

18.2 Soweit für den Vertragspartner zumutbar, sind unwesentliche oder unerhebliche Abweichungen und geringfügige Änderungen in der Ausführung zulässig. Zumutbar sind insbesondere Änderungen, die die Aufrechterhaltung des neuesten Standes der Wissenschaft und Technik zum Zweck haben wie Aktualisierungen oder Verbesserungen der Konstruktion oder verwendeter Materialien.

18.3 Ist für die von diesen AGB erfassten Leistungen ein Gerüst oder eine Steighilfe erforderlich, sind entsprechend zugelassene und geprüfte benötigte Geräte vom Vertragspartner bereitzustellen.

18.4 Fehlen bauseitige Vorleistungen oder wurden diese nicht vertragsgerecht ausgeführt, wird Testo AG bereits hiermit ohne weitere Rücksprache mit der Ausführung dieser Vorleistungen beauftragt, wenn diese zur vollständigen, mängelfreien und/oder termingerechten Herstellung des Werkes erforderlich sind und dem wirklichen bzw. vermuteten Interesse des Vertragspartners entsprechen.

18.5 Wird die Montage oder Inbetriebnahme aufgrund fehlender baulicher Vorleistungen nicht möglich, obgleich Testo AG alle geschuldeten Leistungen erbracht hat, kann Testo AG die Montagearbeiten bis zur Beseitigung der Behinderung unterbrechen und/oder die Kosten hierfür und/oder den zusätzlichen Aufwand für die Beseitigung der Behinderung in Rechnung stellen.

18.6 Der Leistungsumfang für die Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme überlassener Software („softwarenahe Dienstleistungen“) ergibt sich aus dem Einzelvertrag und den hierfür von Testo AG ausgehändigten Unterlagen. Soweit nicht explizit einzelvertraglich vereinbart, gehören insbesondere Anpassungen von Software auf Quellcodebasis nicht zum Leistungsumfang.

18.7 Schuldet Testo AG die Erbringung softwarenaher Dienstleistungen, werden diese gemäss der erstellten Dokumentation vorgenommen. Nach Beendigung der Installations- und Inbetriebnahmearbeiten erfolgt eine Abnahme gemäss Ziff. 19 dieser AGB.

19. Abnahme

Nach Beendigung der Montagearbeiten und vor Ingebrauchnahme des Produktes wird eine gemeinsame Abnahme durchgeführt. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung kein abnahmeberechtigter Vertreter des Vertragspartners vor Ort, können die Parteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen Termin zur Abnahme der Leistungen vereinbaren. Reagiert der Vertragspartner nicht auf die Mitteilung der Fertigstellung innerhalb der vereinbarten Frist oder möchte auf eine Abnahme verzichten, gilt die Leistung als mängelfrei abgenommen. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner das Produkt ohne schriftliche Zustimmung oder ohne Abnahme in Gebrauch nimmt.

20. Mitwirkungspflicht

20.1 Insbesondere folgende erforderlichen Mitwirkungsleistungen werden kostenfrei, rechtzeitig und vollständig durch den Vertragspartner und seine entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erbracht:

- Bereitstellung von vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen, Informationen und Daten sowie notwendige IT- und sonstige Infrastruktur, soweit für die Leistungserbringung erforderlich

- Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen einsatzbereiten Drittprodukte (Datenbanken, Hardware, Software etc.)

Mitwirkung bei Abnahmen und Tests

- Gewährung des sicheren Zugangs zu den anzubindenden Systemen, sowohl Hardware- als auch Softwaresysteme

- Beachtung der jeweils gegebenen technischen Systemvoraussetzungen von Software; insbesondere durch den aktuellsten Stand von Betriebssystemen, Sicherheitssoftware oder anderer relevanter Software (z.B. durch regelmässige Updates), inklusive von Testo AG gelieferter schon vorhandener Software.

- Koordination der Leistungen Dritter, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen in der Art, dass Testo AG ihre Vertragspflichten ohne Mehraufwendungen, Wartezeiten oder sonstige Verzögerungen erbringen kann.

20.2 Entstehen Testo AG wegen verspäteter, unterbliebener oder nicht ordnungsgemäss erbrachter Mitwirkungsleistungen Mehraufwendungen oder Wartezeiten und/oder sonstige Schäden, werden diese dem Vertragspartner nach Aufwand in Rechnung gestellt.

21. Gewährleistung

Für die Gewährleistung (Voraussetzungen, Fristen etc.) in diesem Bereich sind ebenfalls die in Ziff. 17 genannten Bedingungen massgeblich.


IV. Überlassung und Lizenzierung von Software


22. Geltungsbereich


22.1 Diese AGB gelten ausschliesslich für die Lizenzierung und Überlassung von Standardsoftware von Testo AG, d.h. Software, die nicht individuell an die Ansprüche des Vertragspartners angepasst wurde. Für Tätigkeiten im Rahmen der Installation der Software und softwaretechnische Inbetriebnahmearbeiten gelten die obenstehenden Ziff. 18-20.

22.2 Für mobile Apps, die von Drittanbietern zum Download auf mobile Endgeräte bereitgestellt wurden (z.B. durch den Apple AppStore oder den Google Play Store), gelten vorrangig die Bedingungen des jeweiligen App Store Betreibers, subsidiär diese AGB der Testo AG für die Lizenzierung und Überlassung von Software und nur soweit, als sie den Bedingungen des App Store Betreibers nicht widersprechen.

22.3 Für Open Source Software, die der Vertragspartner im Rahmen der Überlassung von Software erhält, gelten vorrangig die jeweiligen Vertrags- und Lizenzbedingungen dieser Softwarekomponenten, subsidiär diese AGB. Die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen werden pflichtgemäss mitgeliefert. Innerhalb seines Verantwortungsbereichs hat der Vertragspartner die Einhaltung der Open Source Lizenzbedingungen sicherzustellen.

23. Lieferart und Funktionsumfang


23.1 Der Vertragspartner erhält die Software:

- entweder integriert in ein Solutionskonzept

- vorinstalliert auf einem Hardwareprodukt

- oder auf elektronischem Weg.

23.2 Der konkrete Funktions- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung und der Bestellbestätigung. Wird die Software in einem funktionellen Zusammenhang mit anderen Systemen eingesetzt, deren Verwendung Testo AG nicht zugestimmt hat, übernimmt Testo AG für die Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit des Solutionkonzepts keine Verantwortung.

23.3 Wird nichts anderes vertraglich vereinbart, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Überlassung des Sourcecodes der Software. Etwas anderes gilt nur, wenn Open Source Software verwendet wurde, deren Lizenzbedingungen für die Nutzung und Weitergabe zur Überlassung des Sourcecodes verpflichten.

23.4 Die Software wird dem Vertragspartner grundsätzlich nur im Objektcode überlassen. Die ihm eingeräumten Nutzungsrechte in Ziff. 24 beziehen sich ausschliesslich auf die Nutzung der Software im Objektcode.

23.5 Testo AG ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen aufgrund technischer Weiterentwicklung oder geänderten rechtlichen Anforderungen an der überlassenen Software vorzunehmen, soweit der vertraglich vorgesehene Zweck nicht beeinträchtigt wird.

24. Einräumung von Nutzungsrechten


24.1 Der Vertragspartner erhält nur die folgenden beschriebenen Nutzungsrechte. Urheber- und sonstige Schutzrechte an der Software und allen künftigen Versionen gehören im Verhältnis zum Kunden ausschliesslich Testo AG.

24.2 Testo AG räumt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das nicht-ausschliessliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software für die vertraglich vereinbarten bzw. für die beiderseitig vorausgesetzten Anwendungszwecke zu nutzen.

24.3 Bei einem Vertrag mit nur zeitlich begrenzter Überlassung der Software gelten vorrangig die Sonderregeln in Ziff. 30.

24.4 Die inhaltliche Reichweite der Lizenzen sowie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus Produktbeschreibung und Bestellbestätigung.

24.5 Der Vertragspartner hat die Berechtigung, im Sinne von Art. 24 Abs. 2 URG eine als solche gekennzeichnete Sicherungskopie zu erstellen. Schutzrechts- und Urheberrechtsvermerke innerhalb der Software müssen unverändert bleiben.

24.6 Nachfolgende Tätigkeiten erfordern eine schriftliche Zustimmung von Testo AG:

- die Integration der Software über von Testo AG zu diesem Zweck bereitgestellten Schnittstellen in eigene oder fremde Programme

- eine Vermietung, eine zeitlich begrenzte Unterlizenzierung oder sonstige beschränkte Überlassung der Software an Dritte (auch an gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen des Vertragspartners)

- die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb

- eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung (z.B. durch Weitergabe) der Software durch oder für Dritte

- die Nutzung von Software, die zu Demonstrations-, Pilot- oder Testzwecken überlassen wurde, im produktiven Betrieb oder zu dessen Vorbereitung. Solche Software darf darüber hinaus nicht bearbeitet oder dekompiliert werden, noch dürfen ohne Zustimmung Kopien oder Sicherungskopien erstellt werden

- die Nutzung der Software in Verbindung mit anderen als den von Testo freigegebenen Systemen.

24.7 Die Übersetzung, Bearbeitung oder Umarbeitung der Software ist nur im Rahmen von Art. 21 URG zulässig.

24.8 Wird die Software zu Demonstrations-, Pilot- oder Testzwecken überlassen, sind die Nutzungsbefugnisse des Kunden folgendermassen beschränkt: Der Einsatz ist so weit erlaubt, wie er der Feststellung des Zustands der Software und ihrer Eignung für die Zwecke des Kunden dient. Bei der Software zu Testzwecken kann es sich um Prototypen, Beta-Versionen oder Ähnlichem handeln, für deren Fehlerfreiheit und Stabilität noch nicht für jeden Einsatzzweck garantiert wird. Ansprüche auf Mängelhaftung sind in diesem Fall wegbedungen. Nach Ablauf des bestimmten Testzeitraums ist die Software vom Vertragspartner vollständig und unwiederbringlich zu löschen und dies Testo AG auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

24.9 Wurde eine neue Version der überlassenen Software installiert (z.B. als Nacherfüllungsleistung oder im Rahmen eines Wartungsvertrages), entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand.

25. Leistungszeiten und Gefahrenübergang


25.1 Soweit sich der Leistungszeitpunkt nicht aus dem Einzelvertrag ergibt (z.B. mit Beginn des Lizenzzeitraums), ist die vertragsgegenständliche Softwareleistung erfüllt, wenn Testo AG alle geschuldeten hard- und softwaretechnischen Montage-/ Inbetriebnahmearbeiten vorgenommen und die Solution dem Kunden zur Verfügung gestellt hat.

25.2 Unabhängig von der Art der Lieferung geht die Gefahr ab Überlassung auf den Vertragspartner über.

25.3 Die Vergütung für die Überlassung der Software (Lizenzgebühr) ist jährlich im Voraus zu entrichten. Es gilt entsprechend Ziff.  4 der AGB.

26. Leistungszeiten und Gefahrenübergang


26.1 Eine Mängelhaftung in Bezug auf Softwareprodukte setzt voraus, dass vorgegebene technische Systemvoraussetzungen eingehalten werden. Das Netzwerk des Vertragspartners ist durch den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Sicherungsmassnahmen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.

26.2 Hat Testo AG auf Wunsch des Vertragspartners seine Leistung in Bezug auf überlassene Software, Komponenten Dritter oder des Vertragspartners angepasst oder in Testo-Produkte integriert oder mit diesen verbunden, liegt die Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften und Folgen dieser Anpassungen oder Fremdkomponenten beim Vertragspartner. Dies entbindet zugleich Testo von jeglicher Haftung.

26.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nur wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Vertragspartner nachvollziehbar beschrieben werden können.

26.4 Funktionsbeeinträchtigungen, die z.B. aufgrund einer unsachgemässen Bedienung oder aufgrund von Reparaturversuchen der Software durch den Kunden oder Dritten, einem System- bzw. Betriebssystemwechsel, natürlicher Abnutzung, nachlässiger Behandlung, Witterungseinflüssen oder ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen oder aufgrund sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners herrühren, stellen keinen Mangel dar.

26.5 Software ist während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen und muss daher in bestimmten Abständen aktualisiert werden. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

27. Mängelrechte


27.1 Testo AG macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand der Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.

27.2 Möchte der Vertragspartner seine Mängelrechte geltend machen, hat er entdeckte Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form schriftlich zu melden. Hierfür hat er alle zumutbaren erforderlichen Massnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln durchzuführen. Diese liegen allgemein in der Zurverfügungstellung von entsprechenden Informationen, z.B. von Mängelberichten, Systemprotokollen, Speicherauszügen, betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnissen.

27.3 Besteht ein Anspruch aufgrund eines Mangels bei Gefahrübergang, kann die Mängelbeseitigung umfassen, dass dem Vertragspartner durch Testo AG zunächst zumutbare Möglichkeiten genannt werden, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden oder umgangen werden können („Workaround“). Die Mängelbeseitigung kann nach Wahl durch Testo AG durch eine Nachbesserung oder auch durch Updates oder Patches erfolgen.

27.4 Gelingt die Beseitigung der Mängel nicht, hat der Vertragspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung. Das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ist ausgeschlossen.

27.5 Wenn bei der Mängelsuche oder -beseitigung Leistungen von Testo AG erbracht werden, zu denen sie nicht verpflichtet ist (z.B. durch eine Suche nach einem nicht nachweisbaren Mangel oder einem Mangel, der nicht aus dem Verantwortungsbereich von Testo AG stammt), kann hierfür eine zusätzliche Vergütung je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn für den Vertragspartner nicht erkennbar war, dass kein Mangel vorlag.

27.6 Mängelansprüche verjähren gemäss den gesetzlichen Fristen von Art. 210 OR. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 7 der AGB.

27.7 Erhält der Vertragspartner ausserhalb eines Wartungsvertrages oder unentgeltlich Updates oder neue Versionen von Software, erfolgt dies ohne eigene Gewährleistung. Kostenfreie neue Softwareversionen lassen jedoch etwaige Mängelhaftungsansprüche und deren Verjährungsfristen hinsichtlich des ursprünglich erworbenen Softwarestandes unberührt.

28. Schutzrechtsverletzungen


28.1 Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen den Vertragspartner geltend machen, stellt Testo AG den Vertragspartner gemäss den folgenden Bestimmungen hiervon frei.

28.2 Im Falle einer solchen Geltendmachung infolge vertragsgemässer Nutzung der Software ist Testo AG hiervon unverzüglich schriftlich und vollumfänglich zu informieren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche des Dritten anzuerkennen. Die gerichtliche oder aussergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten führt Testo AG allein, der Vertragspartner wird Testo AG hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen.

28.3 Bei Vorliegen eines Rechtsmangels bei Gefahrenübergang erhält der Vertragspartner eine rechtmässige Nutzungsmöglichkeit an der Software. Hierfür kann, soweit zumutbar, die betroffene Software gegen eine gleichwertige ausgetauscht werden. Die Schadensminderungspflicht des Vertragspartners kann dazu führen, dass er im Rahmen der Zumutbarkeit eine andere, von Testo zur Verfügung gestellte, Softwareversion einsetzt, wenn so eine Verletzung von Schutzrechten oder eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden kann.

29. Rechte an Anlagendaten


29.1 Anlagedaten sind Daten zu technischen Systemzuständen oder Systemeinstellungen und werden beim Vertragspartner durch sog. „IoT-Devices“ erzeugt, erhoben oder anderweitig verarbeitet (z.B. Analyseergebnisse, Rohdaten, strukturierte Daten). Dazu gehören Messwerte wie z.B. Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Fehlermeldungen oder andere wartungsrelevanten Informationen, die z.B. über Sensorik oder mittels Datenanalysen generiert werden. Auch an ihnen bestehende Eigentums- oder sonstige Schutzrechte hindern nicht ihre Qualifikation als Anlagedaten.

29.2 Solche Anlagedaten gehören innerhalb des Vertragsverhältnisses ausschliesslich Testo AG. Das umfasst die ausschliessliche Berechtigung zu einer umfassenden Nutzung und Verwertung dieser Daten (z.B. für Analysetätigkeiten, Verknüpfung mit anderen Daten, zur Weiterentwicklung etc.).

29.3 Soweit der Vertragspartner eigene Rechte an den Daten hat, die übermittelt werden oder auf die Testo AG Zugriff hat, werden Testo AG alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Rechte, z.B. zur Beseitigung von Störungen, zur Ursachenforschung, zur Verarbeitung mit dem Zweck der Systemsteuerung, Konfiguration oder zu Wartungszwecken, eingeräumt. Zum Zweck der Vertragsdurchführung darf Testo AG Anlagedaten auch auf eigenen Systemen oder in der Cloud verarbeiten und sie gegebenenfalls an Dritte wie externe Servicepartner weitergeben oder Dritten zugänglich machen.

29.4 Testo AG erhält daneben unentgeltlich ein inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und nicht-ausschliessliches Recht, die Anlagedaten für Analyse- und Optimierungszwecke auszuwerten, zu bearbeiten zu vervielfältigen oder zu verbreiten, sowie sie zu diesem Zweck auch mit anderen (Kunden-)daten zusammenzuführen.

29.5 Werden Anlagedaten im Herrschaftsbereich des Vertragspartners gespeichert, hat Testo AG einen Herausgabeanspruch und jederzeitigen Zugriff auf diese Daten, auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus. Der Zugriff auf die Anlagedaten durch Testo AG darf weder behindert noch eingeschränkt werden, noch hat der Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht an den Anlagedaten.

30. Sonderregeln für zeitlich begrenzte Überlassungen von Software


30.1 Es kann eine zeitlich begrenzte Überlassung und Nutzung der Software vereinbart werden (z.B. als Abo-Modell). Eine solche vertragliche Vereinbarung ist, wenn entgeltlich als Mietvertrag, wenn unentgeltlich als Leihvertrag ausgestaltet. In diesem Fall sind vorrangig vor den vorherigen Bestimmungen die folgenden Sonderregeln anzuwenden.

30.2 Ein Vertrag zur zeitlich begrenzten Nutzung von Software räumt dem Vertragspartner ein nicht-ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für seine Anwendungszwecke ein. Die Ziff. 24 findet zur Beschreibung des Umfangs der Nutzungsrechte Anwendung.

30.3 Statt eines Rücktrittsrechts nach erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen hat der Vertragspartner das Recht zur ausserordentlichen Kündigung in Schriftform des Vertrages, wenn der Mangel ein Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht.

30.4 Im Falle eines Mietvertrages haftet Testo AG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ergänzend hinzu gilt I. 7 der Testo-AGB.

30.5 Beide Vertragspartner können zum Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen. Die Mindestlaufzeit beträgt bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen grundsätzlich drei Jahre. Ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn sich der Vertragspartner mit einem erheblichen Teil der Vergütung länger als zwei Monate im Verzug befindet oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

30.6 Das Nutzungsrecht erlischt automatisch mit der Beendigung des Vertrages. In diesem Fall müssen alle Softwarekopien vollständig und endgültig gelöscht werden und alle überlassenen Datenträger, Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zurückgegeben werden. Testo kann eine schriftliche Bestätigung dieser Löschung verlangen.

Mönchaltorf, Oktober 2023

Kontakt
Testo AG
Isenrietstrasse 32
8617Mönchaltorf
Schweiz
+41 (0)43 277 66 66

Telefonisch erreichen Sie uns:

08:00 - 12:00 Uhr13:30 - 17:00 Uhr (Fr: 16:00 Uhr)

© 2026